AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskriminierung für das Arbeitsleben als auch das Zivilrecht regelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, „Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (Quelle: AGG §1)

Was eigentlich bereits jedem klar sein sollte, wird in diesem Gesetz mit Rechten und Pflichten für Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen festgehalten. So wird in AGG §2 der Anwendungsbereich näher definiert. Dort wird explizit erwähnt, dass Benachteiligungen bei Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflichen Aufstieg unzulässig sind.

Im Recruiting-Kontext dürfen Bewerber:innen also wegen oben genannten Gründen keine Benachteiligung erfahren (Wenige Ausnahmen sind im Gesetz geregelt). Keine Diskriminierung am Arbeitsplatz bedeutet auch, dass bereits die Texte innerhalb des Stellentitels und der Stellenanzeigen keine Benachteiligungen enthalten dürfen und diskriminierungsfrei gestaltet sein müssen.

1. Für wen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

2. AGG in der Anwendung

3. Das AGG und Stellenanzeigen im Arbeitsrecht

4. Alternative Formulierungen

5. Weblinks

Für wen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Das AGG muss von allen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Ebenso können sich bei Ungleichbehandlung alle Arbeitnehmer:innen darauf berufen, also auch Beamte, Auszubildende, Praktikanten und Leiharbeiter. Ausnahme sind sogenannte Ein-Euro-Jobber und Ehrenamtliche sowie Selbstständige und Soldaten. Hier gelten teils gesonderte Gesetze.

Nicht nur bei der Bewerbung, sondern auch während des Beschäftigungsverhältnisses greift das AGG. Neben den genannten Fallstricken bei der Stellenanzeige findet das AGG oft auch bei Diskriminierung am Arbeitsplatz Verwendung, etwa im Kontext von Mobbing.

Bei einer Kündigung kann man sich nicht gänzlich auf das AGG berufen, hier zählt in erster Linie die Bestimmungen zum Kündigungsschutzrecht. Das AGG hat bei Kündigungen aber auch schon Verwendung gefunden und darf somit angewandt werden.

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AGG in der Anwendung

Bei Fällen von Diskriminierung bzw. Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb von 2 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Darauffolgende arbeitsrechtliche Klagen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Geltungsmachung erfolgen.

Diese kurze Zeitspanne wird oft kritisiert, da viele Betroffene erst zu spät reagieren. Weitere häufig ausgeübte Kritik gegenüber dem AGG ist das Religionsprivileg, welches etwa religiösen Einrichtungen in bestimmten Fällen das Recht zuspricht, Bewerber:innen aufgrund der Religionszugehörigkeit zu bevorzugen.

Das AGG und Stellenanzeigen im Arbeitsrecht

In Stellenanzeigen schleichen sich sehr schnell grobe Formulierungsfehler ein, die bestimmte Personengruppen ausschließen. Insbesondere Qualifikationsprofile sind anfällig für Benachteiligungen, auch wenn sie häufig unbeabsichtigt sind. Neben der geschlechtsneutralen Ansprache und Berufsbezeichnung oder dem zusätzlichen Anhang „m/w/d“, gibt es auch direkte und indirekte Anforderungen bezüglich des Alters, des Geschlechts, der körperlichen Verfassung oder Herkunft des Bewerbers. Eventuelle Eingrenzungen widersprechen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und müssen durch korrekte Formulierungen ersetzt werden. Mit der Stellenanzeige darf nicht der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber sei nicht offen für alle objektiv geeigneten Bewerber:innen.

m w d in Stellenanzeigen

Genderneutrale Jobtitel mit Zusätzen wie m/w/d gehören in jede moderne Stellenanzeige.

Alternative Formulierungen

In einer Stellenanzeige sollten weder konkrete Altersangaben oder Beschränkungen noch Formulierungen wie „jung und dynamisch“ auftauchen, da ältere Bewerber:innen ausgeschlossen werden. Auch Formulierungen, die körperliche oder geistige Beeinträchtigungen ausschließen, wie etwa „körperlich uneingeschränkt leistungsfähig“ sind laut AGG nicht zulässig.

Für eine geschlechtsneutrale Formulierung im Titel sowie der Anzeige bieten sich zwei Alternativen:

Geschäftsleitung
Assistenz

Oder alternativ:

Geschäftsleiter/in
Assistent/in

Bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden mit einer angemessenen Entschädigung auszugleichen.

Weblinks

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, 2020: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz als PDF
Haufe.de: AGG: Diese Fehler sollten Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung vermeiden
Karrierebibel: Beispiele für Benachteiligung nach AGG

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